Muss der Arbeitgeber Arbeitszeiten für Waschen und Umziehen bezahlen?
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Hat ein Arbeitgeber auch die Zeiten zu bezahlen, die der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände mit dem Weg zum Waschen und dem Waschen und Umziehen selbst verbringt?
(Urteil BAG 23.04.2024, Az. 5 AZR 212/23)
Autor: Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rahlstedter Str. 140, 22143 Hamburg. Öffnungszeiten Montag- Freitag 8.00 – 18.00 Uhr.
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Hat ein Arbeitgeber auch die Zeiten zu bezahlen, die der Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände mit dem Weg zum Waschen und dem Waschen und Umziehen selbst verbringt?
Ja, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Waschen, Umziehen und dem Weg zur Waschgelegenheit und der eigentlichen Tätigkeit besteht. Dieses ist in 3 Fällen gegeben:
- Wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die Körperreinigung anordnet,
- oder wenn zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften dieses verlangen,
- oder wenn dem Arbeitnehmer aufgrund des Grades der Verschmutzung nicht zumutbar ist, nach Hause zu gehen, ohne sich vorher gewaschen und umgezogen zu haben.
Im Streitfall hat der Arbeitnehmer nachzuweisen, dass einer der 3 Fälle vorliegt und er hat nachzuweisen, wie lange gewöhnlich für das Waschen, Umziehen und den Weg erforderlich sind.
Es können aber auch Regelungen hierzu im Arbeitsvertrag, in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung bestehen. Hier kann sogar die Vergütungspflicht ausgeschlossen werden oder niedriger sein, als die eigentlich geschuldete Arbeitstätigkeit.
Dies fußt auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ( BAG) im Urteil vom 23.04.2024 (Az. 5 AZR 212/23). Hier ging es um einen Containermechaniker, der sich vor der Arbeit umzog und nach der Arbeit duschte. Nach dem Umziehen loggte er sich in die Zeiterfassung ein. Seine Klage war erfolgreich.