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Rechtsanwältin Ulrike Kosin

Wie kommt es nicht zur „Einheit des Verhinderungsfalls“? Das muss der Arbeitnehmer wissen (BAG Urt. vom 11.12.2019- Az. 5 AzR 505/18).

Autor: Rechtsanwältin Ulrike Kosin
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Im Krankheitsfall zahlt der Arbeitgeber maximal 6 Wochen Entgeltfortzahlung.

Was passiert, wenn während der Zeit der Erkrankung eine weitere Krankheit hinzukommt und der Arbeitnehmer insgesamt länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist?

Diese Situation, dass 2 Erkrankungen bestehen, die ineinander übergehen, sich also überlappen oder nahtlos aneinander anschließen heißt „Einheit des Verhinderungsfalls“. Es wird 6 Wochen Entgeltfortzahlung entrichtet und nicht länger, auch wenn die 2. Erkrankung länger dauert.

Indiz für das Vorliegen der „Einheit des Verhinderungsfalls“

Zeitlich enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der 1. Erkrankung und der 2. Erkrankung, für die nunmehr auch eine Erstbescheinigung besteht

  • bei unmittelbarem Aufeinanderfolgen der beiden Erkrankungen
  • oder, wenn nur ein arbeitsfreier Tag / ein arbeitsfreies Wochenende zwischen den Erkrankungen liegt

Was sind die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers, dennoch länger als 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu erhalten:

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die 1. Erkrankung bei Eintreten der 2. Erkrankung beendet war durch Vorlage einer Erstbescheinigung der 2. Erkrankung.

Wenn der Arbeitgeber bestreitet, dass die Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung Nr. 2 erst nach Beendigung der 1. Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und von der Einheit des Verhinderungsfalls ausgeht, hat der Arbeitnehmer den vollen Beweis zu erbringen für das Ende der 1. Erkrankung bei Beginn der 2. Erkrankung. Hierzu kann er ein entsprechendes Formular, das Krankenkassen z.B. die Techniker Krankenkasse haben, seinem Arzt vorlegen. Der Arzt kann hier ausfüllen, dass die 2. Erkrankung nach Beendigung der 1. Erkrankung eintrat.

Im Rechtsstreit hat der Arbeitnehmer sich auf das Zeugnis des Arztes zu berufen und diesen von der Schweigepflicht zu entbinden.

Anders und unproblematisch ist es, wenn der Arbeitnehmer zwischen den Erkrankungen tatsächlich gearbeitet hat.