Doch kein Präventationsverfahren gem. § 167 Abs. 1 SGB IX für schwerbehinderte Arbeitnehmer in der Probezeit.
Autor: Rechtsanwältin Ulrike Kosin, Rahlstedter Str. 140, 22143 Hamburg. Öffnungszeiten Montag- Freitag 8.00 – 18.00 Uhr.
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Anders als vom LAG Köln ( Urteil vom 12.09.2024) vertreten und in diesem Blog berichtet, hat der Arbeitgeber doch nicht bei Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen in der Probezeit ( ersten 6 Monate) der Schwerbehindertenvertretung und dem Integrationsamt Mitteilung zu machen. Ziel dieser Mitteilung ist das Arbeitsverhältnis möglichst fortzusetzen.
Das Präventationsverfahren i.S.v. § 167 Abs. 1 SGB IX ist erst anzuwenden, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist und es sich nicht um einen „Kleinbetrieb“ handelt. Der Grund ist: Die Regelung in § 167 Abs. 1 SGB IX gilt nur dann, wenn auch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und dieses gilt nur, wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Monate beschäftigt ist und wenn der Betrieb in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
