Rechtsanwältin Ulrike Kosin

Eine Kündigung ist bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin unwirksam, aber was ist zu beachten, wenn die Arbeitnehmerin bei der Kündigung die Schwangerschaft nicht kennt?

(Urteil BAG 03.04.2025 Az.2 AZR 156/ 24)
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Das BAG hatte kürzlich den Fall zu entscheiden, dass eine Arbeitnehmerin Mitte Mai 2022 gekündigt wurde. Sie wusste zu dem Zeitpunkt nicht, dass sie schwanger war. Das fand sie am 29.05.2022 durch einen Selbsttest heraus und teilt die Schwangerschaft sofort dem Arbeitgeber mit. Einen Arzttermin bekam sie erst am 17.06.2022. Hier wurde die Schwangerschaft ärztlich festgestellt und auch der Zeitpunkt ab wann, nämlich schon zum Zeitpunkt der Kündigung. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und teilte in der Klage dem Arbeitgeber mit, dass sie bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen war.

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist unwirksam, § 17 Abs. 1 MuSchG, wenn der Arbeitgeber hiervon weiß oder es ihm innerhalb von 2 Wochen nach der Kündigung von der Arbeitnehmerin mitgeteilt wird.
Durch eine Kündigungsschutzklage kann die Unwirksamkeit festgestellt werden. Diese Klage ist innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben, § 4 KSchG.
Obwohl die 3 – Wochen- Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen war, war die Klage zuzulassen und erfolgreich (§ 5 Abs. 1 S. 2, Abs. 3).
Eine Kündigungsschutzklage ist nachträglich zuzulassen, wenn die Arbeitnehmerin die Unkenntnis von der Schwangerschaft, während der 3 Wochen nach der Kündigung nicht zu vertreten hat. Eindeutige Kenntnis von der Schwangerschaft besteht erst nach einer ärztlichen Feststellung. Ein Selbsttest kann unrichtig sein, jedenfalls aber sagt er nicht aus, ab wann die Schwangerschaft bestand. Dass diese Kenntnis erst nach mehr als 3 Wochen eintrat, muss nicht von der Arbeitnehmerin zu vertreten sein. D.h. Sie muss alles getan haben, Kenntnis zu erhalten z.B. in dem sie sich nach dem Selbsttest sofort um einen Arzttermin bemüht hat.

Nach der ärztlichen Feststellung (der Termin muss aber so zeitnah wie möglich herbeigeführt werden) läuft die Frist für die Klageerhebung und die nachträgliche Zulassung der Klage (2 Wochen). Weiterhin ist die ärztliche Feststellung der Moment, ab welchem dem AG unverzüglich Mitteilung von der Schwangerschaft gemacht werden muss, § 17 Abs. 1 S. 2 MuSchG. Beides kann in einem Schreiben erfolgen: In der Klageerhebung.