Mindestlohn


Am 17.06.2008 entschied das LAG Bremen in 2. Instanz über die Klage einer Auspackhilfe auf Zahlung des Tariflohns. Die Klägerin arbeitete in den Jahren 2006 und 2007 für einen Betrieb, der seine Arbeitnehmer in Lebensmittelmärkten zum Auspacken und Sortieren der Ware einsetzt. Sie bezog als Teilzeitkraft einen Stundenlohn in Höhe von EUR 5,00. 

Die Klägerin verlangte von der Arbeitgeberin die Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel im Land Bremen und bekam Recht. Das LAG Bremen entschied, dass der gezahlte Lohn in Höhe von EUR 5,00 sittenwidrig ist. Sittenwidrigkeit liegt demnach vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und ein Rechtsgeschäft nach Inhalt und Zweck mit den guten Sitten als unvereinbar anzusehen ist. Als Anhaltspunkt dafür, ob ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, ist auf die im Wirtschaftsgebiet bestehende Tarifnormen zurückzugreifen. Wenn der gezahlte Lohn nur 2/3 des Tariflohns beträgt, ist von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen. Die Folge der Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist, dass diese unwirksam ist. Es ist sodann gemäß § 612 Abs. 2 BGB der übliche Lohn zu zahlen. Welches der übliche Lohn ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, was gezahlt werden würde, wenn ein Tarifvertrag anwendbar wäre.


 

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