Erfolgreich mahnen
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Effektives Mahnwesen - 1.
Mahnung - 2.+3.
Mahnung -
Gerichtlicher Mahnbescheid -
Beantragung des Mahnbescheids -
Beantragung des Vollstreckungsbescheids - Folgen
des Einspruchs/ Widerspruchs - Bei
Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid - Kein
Widerspruch/ Einspruch/ verspäteter Einspruch -
Zwangsvollstreckung, allgemeine Grundsätze
Effektives
Mahnwesen
Nicht
bezahlte Rechnungen können kleinere oder mittelständische
Unternehmen in ernsthafte Existenzschwierigkeiten bringen. Für
Privatpersonen ist die fehlende Rückzahlung einer Forderung,
z.B. eines privat vergebenen
Darlehens eine ärgerliche Angelegenheit. Um
Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, ist bereits bei Abschluss
von Verträgen auf folgendes zu achten:
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Der Abschluss des Vertrages sollte schriftlich erfolgen.
-
Es müssen eindeutige Zahlungszeitpunkte genannt werden. Bei
einem Darlehensvertrag
ist eindeutig zu regeln, wann der geliehene Geldbetrag zurückzuzahlen
ist: In Betracht kommt die Vereinbarung einer festen Laufzeit, die Vereinbarung
eines Kündigungsrechts oder der Abschluss eines Aufhebungsvertrages.
- Säumige Schuldner sind möglichst unverzüglich zu
mahnen.
Sollte
eine freiwillige Zahlung nicht erfolgen, empfiehlt sich folgendes
Vorgehen:
1. Mahnung
Grundsätzlich
ist nur eine Mahnung vor Beantragung des Mahnbescheids
erforderlich. Im kaufmännischen Verkehr hat sich eingebürgert,
die erste Mahnung zunächst als „Zahlungserinnerung“
zu bezeichnen und sodann eine 1. bis 3. Mahnung vorzunehmen.
Rechtlich notwendig ist dieses Vorgehen jedoch nicht. Bei
der Zahlungserinnerung/1. Mahnung ist auf folgendes zu achten: Ist
die vertraglich vorgesehene Zahlungsfrist abgelaufen? In der
Zahlungserinnerung/1. Mahnung sollte sodann eine weitere Frist von 10
– 14 Tagen zur Zahlung gesetzt werden. Weiterer notwendiger
Inhalt der Zahlungserinnerung/1. Mahnung ist, dem säumigen
Zahler genau den ausstehenden Geldbetrag sowie gegebenenfalls
Rechnungsnummer/Rechnungsdatum/Vertrag zu nennen. Inhaltlich
handelt es sich bei einem Schreiben dann um eine Mahnung, wenn
dringend zur Leistung aufgefordert wird. Dieses kann dadurch
verdeutlicht werden, dass das Wort „Mahnung“ im Text
hervorgehoben wird. Voraussetzung ist dies jedoch nicht. Nach
ergebnislosem Ablauf der Frist kann sodann ein Mahnbescheid beantragt
werden.
2.
+ 3. Mahnung
Der Versand einer 2. und 3. Mahnung empfiehlt
sich, wenn es sich um langfristige Geschäftsbeziehungen handelt,
sowie dann, wenn nicht von der grundsätzlichen
Zahlungsunwilligkeit des Schuldners ausgegangen werden muß.
Inhaltlich sollte in der 2. und 3. Mahnung noch dringlicher die
Bezahlung der Forderung verlangt werden. Es sollte sodann eine
weitere Frist von maximal 10 Tagen zur Bezahlung der Forderung
genannt werden. Im Rahmen einer 3. Mahnung kann sodann auf die
bevorstehende Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder eines
Inkassounternehmens hingewiesen werden. Weiterhin ist der Schuldner
darauf hinzuweisen, dass er seit dem Tag nach Ablauf der
Zahlungsfrist in der 1. Mahnung bzw. seit 30 Tagen nach Zugang der
Rechnung im Verzug ist. Folge des Verzugs ist, das der Schuldner alle
sich aus dem Verzug ergebenden Kosten zu bezahlen hat. Für die
Mahnung, die den Schuldner in Verzug setzt, können Mahnkosten
nur dann angesetzt werden, wenn der Schuldner sich schon zu diesem
Zeitpunkt im Verzug befindet, etwa weil die Mahnung später als
30 Tage nach Zugang der Rechnung erfolgt. Für alle weiteren
Mahnungen können Mahnkosten angesetzt werden, die aber €
2,50 pro Mahnung nicht überschreiten sollten. Höhere
Beträge werden in der Regel vor Gericht nicht anerkannt.
Gerichtlicher
Mahnbescheid
Soweit
sich herausstellt, dass ein Schuldner den gegen ihn bestehenden
Anspruch nicht freiwillig erfüllt, gibt es die Möglichkeit,
den eigenen Anspruch durch gerichtliche Zwangsmaßnahmen
(Zwangsvollstreckung) durchzusetzen. Hierzu gehört z.B. die
Beauftragung eines Gerichtsvollziehers oder die Pfändung von
Konten. Voraussetzung für die Einleitung von gerichtlichen
Zwangsmaßnahmen ist jedoch, dass dem Gläubiger ein Titel
zur Verfügung steht. Mit
dem Titel wird gerichtlicherseits festgestellt, dass der Anspruch
besteht. Titel
sind u.a. Urteile, gerichtliche Vergleiche, Gerichtsbeschlüsse,
Vollstreckungsbescheide, Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
notarielle Urkunden. Das
gerichtliche Mahnverfahren ist ein verkürztes und verbilligtes
Verfahren zur Erlangung eines Titels, indem das Gericht ohne jede
Sachprüfung auf die bloße Behauptung des Antragstellers
hin einen Titel verschafft. Im gerichtlichen Mahnverfahren wird
zunächst ein Mahnbescheid erlassen und sodann ein
Vollstreckungsbescheid. Mit dem Vollstreckungsbescheid hat der
Gläubiger sodann den angestrebte Titel erlangt.Wann
empfiehlt sich die Anwendung des gerichtlichen Mahnverfahrens?
- Wenn zu erwarten ist, dass der Gegner sich nicht verteidigen wird.
- Wenn es darum geht, zum Jahresende kurzfristig die Verjährung
eines Anspruches zu verhindern.
Beantragung
des Mahnbescheids
Sie
können den Mahnbescheid selbst beantragen, indem Sie ein
Papierformular, welches Sie im Schreibwarenhandel erwerben (für
das maschinelle Mahnverfahren), ausfüllen und an das zuständige
Amtsgericht schicken. Das
Mahngericht prüft den ausgefüllten Antrag allein auf
formale Richtigkeit ( z.B. ob alle Felder ausgefüllt sind oder
die Parteibezeichnung formal richtig ist), nicht jedoch daraufhin, ob
der behauptete Anspruch besteht. Das Mahngericht verlangt sodann die
Bezahlung einer halben Gerichtsgebühr. Die Höhe der
Gerichtsgebühr bestimmt sich aus dem Streitwert. Dieser bemisst
sich aus der Höhe des verlangten Geldbetrages. Nach Bezahlung
der Gerichtsgebühr wird der Mahnbescheid dem säumigen
Schuldner zugestellt. Der Schuldner kann nach Zugang des
Mahnbescheides innerhalb von 2 Wochen gegen den Mahnbescheid
Widerspruch erheben. Jedoch auch noch nach Fristablauf ist ein
erhobener Widerspruch nicht wirkungslos. Ein verspäteter
Widerspruch wird als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
behandelt. Mit
der Beantragung des Mahnbescheides können Sie auch meine Kanzlei
beauftragen. Hierzu vereinbaren Sie entweder einen Besprechungstermin
mit meinem Büro oder übersenden Sie folgende Unterlagen per
Post oder Telefax an mein Büro:
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Eigener Name, Anschrift,
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Name des Schuldners/ggf. Firmenname, Anschrift,
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Angaben zur Höhe der Forderung und dem Rechtsgrund,
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die Rechnung/den Vertrag,
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Erinnerungsschreiben oder Mahnungen, die Sie dem Schuldner bereits
zugesandt haben,
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drucken Sie darüber hinaus von meiner Internetseite
www.ra-kosin.de
unter der Rubrik Service
ein Vollmachtsformular aus, unterzeichnen Sie dieses und senden Sie
mir dieses
im
Original zu,
-
sonstige Angaben, die Sie für notwendig halten.
Die
übersandten Unterlagen werden von meiner Kanzlei geprüft.
Gegebenenfalls stelle ich Ihnen telefonisch Nachfragen.
Sind
alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorhanden, wird
unverzüglich ein Mahnbescheid bei dem zuständigen
Mahngericht beantragt.
Meine
Kanzlei informiert Sie sodann unverzüglich, wenn das Mahngericht
den Mahnbescheid erlassen hat. Die Mitteilung über die Höhe
der Gerichtskosten leiten wir unverzüglich an Sie weiter. Sobald
ein Zahlungseingang auf dem Rechtsanwaltsanderkonto der Kanzlei zu
verzeichnen ist, wird Ihnen dieses mitgeteilt. Weiterhin steht die
Kanzlei Ihnen für Nachfragen zur Verfügung.
Beantragung des
Vollstreckungsbescheids
Wenn
der säumige Schuldner nach Zustellung des
Vollstreckungsbescheides nicht zahlt und auch keinen Widerspruch
erhebt, kann der Gläubiger beim Mahngericht nach Ablauf von 2
Wochen den Erlaß des Vollstreckungsbescheids beantragen. Soweit
Sie den Mahnbescheid selbst beantragt haben, wird Ihnen ein
entsprechendes Antragsformular durch das Mahngericht an die eigene
Anschrift zugesandt. Auf dem Formular haben Sie anzugeben, ob
gegebenenfalls in der Zwischenzeit Teilzahlungen eingegangen sind,
oder ob die Anschrift des Schuldners sich verändert hat. Sollte
dieses nicht der Fall sein, ist das Antragsformular unterzeichnet an
das Mahngericht zurückzusenden. Sollten
Sie meine Kanzlei mit der Beantragung des Mahnbescheides beauftragt
haben, wird die Beantragung des Vollstreckungsbescheides von hier
ohne weiteres vorgenommen. Der
Vollstreckungsbescheid wird sodann vom Mahngericht erlassen und
wiederum dem Schuldner zugesandt. Auch gegen den
Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner noch ein Rechtsmittel
einlegen. Er kann innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des
Vollstreckungsbescheides Einspruch erheben.
Folgen
des Widerspruchs:
Über
den Widerspruch wird dem Antragsteller eine Mitteilung gemacht. Der
Antragsteller kann sich nun entscheiden, ob er das Verfahren
fortsetzen will oder nicht. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist es
notwendig, weitere 2,5 Gerichtskosten einzuzahlen und einen Antrag
auf Durchführung des streitigen Verfahrens (diesen Antrag hat
der Antragsteller in der Regel schon im Rahmen des Mahnbescheids
gestellt) zu stellen. Wird der entsprechende Antrag und werden die
erwähnten weiteren 2,5 Gerichtskosten nicht eingezahlt, wird das
Verfahren nicht fortgeführt. Der Antragsteller erreicht damit
letztendlich keinen Titel und kann seine Forderung nicht durch
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchsetzen.
Es
empfiehlt sich daher, die weiteren Gerichtskosten einzuzahlen, es sei
denn, der Schuldner hat gleichzeitig mit dem Widerspruch zwingende
Argumente genannt, die gegen das Bestehen der Forderung sprechen.
Mit
Einzahlung der weiteren Gerichtskosten und der Beantragung der
Durchführung des streitigen Verfahrens, wird der Mahnbescheid an
das Gericht abgegeben, das im Mahnbescheid als zuständiges
Gericht angegeben wurde, egal, ob dieses tatsächlich zuständig
ist. Es liegt nunmehr kein Mahnverfahren, sondern ein
Urteilsverfahren vor, in welchem in der Regel ein mündlicher
Verhandlungstermin folgt und ein Urteil gesprochen wird. Bei
dem Gericht, an welches der Mahnbescheid abgegeben wurde, wird sodann
geprüft, ob es tatsächlich für die Durchführung
des Urteilsverfahrens zuständig ist. Dem Antragsteller wird eine
zweiwöchige Frist zur Begründung des Anspruchs gesetzt. Die
Anspruchsbegründung ist entsprechend einer Klage zu verfassen.
Sollte die Forderung, die der Gläubiger einzutreiben versucht, €
5.000,00 übersteigen, ist für das Urteilsverfahren das
Landgericht zuständig. Der Gläubiger hat darüber
hinaus zur Durchführung des Verfahrens einen Rechtsanwalt zu
beauftragen. Dieses kann jeder in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassene Rechtsanwalt sein. Sollte der Streitwert € 5.000,00
nicht übersteigen, ist das Amtsgericht zuständig. Der
Gläubiger kann sich hierbei selbst vertreten. Sollte
innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist von 2 Wochen keine
Anspruchsbegründung eingehen, wird ein Termin zur mündlichen
Verhandlung nur auf Antrag des Schuldners bestimmt. Im übrigen
ist die verspätete Begründung des Anspruchs folgenlos. In
der Anspruchsbegründung hat der Gläubiger des Anspruchs
darzulegen und zu beweisen, warum er einen Anspruch hat. Bei
rechtzeitigem Eingang der Anspruchsbegründung wird, wenn der
eingeklagte Betrag € 600,00 nicht übersteigt, ein
schriftliches Verfahren angeordnet. Übersteigt der eingeklagte
Betrag die Grenze von € 600,00, kommt es zur Anberaumung eines
mündlichen Verhandlungstermins. Dieses bedeutet, dass sich
Gläubiger und Schuldner im der Regel vor Gericht treffen. Sodann
wird über die Klageforderung unabhängig von der Höhe
der eingeklagten Forderung ein Urteil gesprochen.
Bei Einspruch gegen den
Vollstreckungsbescheid
Das
Gericht überprüft zunächst, ob der Einspruch innerhalb
der zwei Wochenfrist nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides
beim Gericht eingegangen ist. Sollte der Einspruch zu spät beim
Gericht eingehen, wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
Die Folge ist, dass ein Vollstreckungsbescheid besteht. Sollte der
Einspruch rechtzeitig beim Gericht eingegangen sein, wird das
Verfahren wie bei dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid an das
Gericht abgegeben, dass im Mahnbescheid als für das
Urteilsverfahren zuständige Gericht genannt wurde. Der Fortgang
des Verfahrens erfolgt wie bei einem Widerspruch gegen den
Mahnbescheid. Siehe Folgen des Widerspruchs:
Kein
Widerspruch/Einspruch /verspäteter Einspruch
Es
ergeht ein Vollstreckungsbescheid, der Grundlage für zukünftige
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist. Aus dem
Vollstreckungsbescheid wie auch aus anderen Titeln kann 30 Jahre lang
gegen den Schuldner vorgegangen werden.
Zwangsvollstreckung-
allgemeine Grundsätze
Mit
dem Vollstreckungsbescheid oder jedem anderen Titel können gegen
den Schuldner, soweit er immer noch nicht gezahlt hat,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Bei der
Zwangsvollstreckung handelt es sich um gesetzlich geregelte,
staatliche Zwangsmittel zur Durchsetzung eines Titels. Die
Zwangsvollstreckung wird durch den Gläubiger in Auftrag gegeben
bei dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan:
- Gerichtsvollzieher,
-
Vollstreckungsgericht,
-
Prozessgericht 1. Instanz,
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Grundbuchamt
Der
Gläubiger kann den Antrag auf Durchführung der
Zwangsvollstreckung selbst, also ohne anwaltlich Hilfe, beantragen.
Es empfiehlt sich jedoch insbesondere, um zeitliche Verzögerungen
zu verhindern und zur ordnungsgemäßen Berechnung von
Kosten und Zinsen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Folgende
Vollstreckungsmaßnahmen stehen insbesondere zur Verfügung:
- Sachpfändung (Pfändung von beweglichen Sachen z.B. Auto),
- Kontopfändung,
-
Lohnpfändung,
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Vollstreckung in Immobilien (Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung,
Eintragung einer
Zwangshypothek),
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